IMU - die neue Gemeindesteuer auf Immobilien

Mit dem Sparpaket der Regierung Monti wurde die bisherige Gebäudeimmobiliensteuer ICI mit der neuen Gemeindesteuer IMU ("Imposta municipale unica") ersetzt. Aus dieser erwartet sich der Staat erhebliche Einnahmen zur Sanierung seines Haushaltes. [...]

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Veröffentlichungsdatum:

21.05.2012

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Mit dem Sparpaket der Regierung Monti wurde die bisherige Gebäudeimmobiliensteuer ICI mit der neuen Gemeindesteuer IMU ("Imposta municipale unica") ersetzt. Aus dieser erwartet sich der Staat erhebliche Einnahmen zur Sanierung seines Haushaltes.

Die jährlichen Einnahmen unserer Gemeinde aus der Gemeindeimmobiliensteuer ICI betrugen bisher ca. 75.000 €, mit der neuen Gemeindesteuer IMU müssen schätzungsweise allein 130.000 € direkt an den Staat abgeführt werden. Dazu kommt noch ein zusätzlicher Betrag, der für den Staat einbehalten werden muss, auf Landesebene dürften es ca. 16 Mio. Euro sein.

Der Anteil der Gemeinde Lüsen dürfte zwischen 40.000 und 60.000 Euro liegen. Der ordentliche Hebesatz in der Gemeinde Lüsen für die ICI war bei 4 Promille. Die Hauptwohnung mit Zubehör, die seit 2008 per Staatsgesetz befreit waren, war befreit.

Die staatliche Bestimmung sieht nun für die IMU folgende Hebesätze vor:

- 7,6 Promille ordentlicher Hebesatz für alle Immobilien, welche weder Hauptwohnung noch landwirtschaftliche Gebäude sind und somit auch für die Baugründe (3,8 Promille sind für den Staat bestimmt). Die Gemeinden können diesen Hebesatz um 3 Promille erhöhen oder senken.

- 4 Promille für Hauptwohnungen – Freibetrag von 200 € und 50 € pro Kind bis zu 26 Jahren. Der Hebesatz kann von den Gemeinden um 2 Promille erhöht oder gesenkt werden.

- 2 Promille für landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude Auf staatlicher Ebene wurden die landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude in jenen Gemeinden, die als Berggebiet eingestuft sind (das sind unter anderem alle Gemeinden Südtirols), von der IMU befreit.

Das Datei herunterladen: PDFLandesgesetz Nr. 8/2012 hingegen sieht die Möglichkeit vor (die inzwischen per Staatsgesetz bestätigt wurde), dass die Gemeinden bestimmte landwirtschaftliche Gebäudekategorien dennoch mit einem Hebesatz zwischen 0 und 2 Promille besteuern können (Urlaub am Bauernhof, Räume zur Unterbringung der Mitarbeiter, landwirtschaftliche Büros, Verarbeitungs- und Verkaufsräume, Gebäude von landwirtschaftlichen Genossenschaften).

Die Katasterwerte für die Berechnung der IMU werden je nach Gebäudekategorie um bis zu 60% (Wohngebäude) im Vergleich zu den Ausgangswerten für die ICI erhöht.

Die Zahlung der ersten IMU-Rate wird am 18. Juni fällig. Für diese Akontozahlung wird der Betrag auf der Grundlage der oben angeführten staatlichen Hebesätze berechnet. Die Gemeinden haben dann bis 30. September Zeit, ihre IMU-Verordnung zu verabschieden und eigene Hebesätze festzulegen.

Mit der Dezemberrate (18. Dezember) werden dann eventuelle Ausgleichsbeträge verrechnet, sollte sich der geschuldete Jahresbetrag aufgrund der von der Gemeinde festgelegten Bestimmungen und Hebesätze verändert haben.

Der Termin für die Abgabe seitens der Steuerpflichtigen der IMU-Erklärung wurde ebenfalls auf dem 30. September festgelegt.

Die Gemeinde ist verpflichtet, die IMU-Steuer auch für nicht eingetragene Gebäude zu erheben, unter Anwendung der Katastererträge von vergleichbaren Gebäuden. Eventuelle Ausgleichsbeträge werden mit der zweiten Rate im Dezember verrechnet. Für landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude hingegen ist die Akontozahlung im Juni nicht fällig, da wie schon erwähnt, für die Berechnung der Junirate die staatlichen Bestimmungen herangezogen werden, aufgrund welcher sie nicht unterliegen. Sollte die Gemeinde die Besteuerung in ihrer IMU-Verordnung vorsehen, wird der gesamte Jahresbetrag mit der Dezemberrate eingezahlt.

Anzumerken ist außerdem noch, dass die Junirate mit F24 einzuzahlen ist, wobei für die jeweiligen IMU-Beträge für Erstwohnungen und die andere Liegenschaften eigene Zahlungskodexe anzugeben sind. Auch der Betrag der 3,8 Promille für den Staat wird mit eigenem Kodex und somit direkt an den Staat eingezahlt.

Um das Ganze noch etwas komplizierter zu gestalten, sieht die staatliche Bestimmung die Möglichkeit vor, den Betrag für die Erstwohnung auf drei Raten aufzuteilen (18. Juni, 18. September, 18. Dezember). Wie man sieht, wird die Anwendung der IMU um einiges aufwändiger im Vergleich zur bisherigen ICI, auch sind mittlerweile die Zeiten sehr knapp geworden.

Die Gemeinde Lüsen wird dennoch bemüht sein, die notwendigen Berechnungen vorzunehmen und ihren Bürgern die zweckdienlichen Informationen für die Akontozahlung im Juni noch rechtzeitig zuzusenden.

Die Bürger, die als Steuersubjekte letztendlich für die Richtigkeit der eingezahlten Beträge haften, sind aufgerufen, ihre Eintragungen im Gebäudekataster zu kontrollieren und Gebäude, die noch nicht oder nicht richtig aufscheinen, insbesondere wenn es Wohn- und Wirtschaftsgebäude sind, umgehend eintragen zu lassen. Laut geltenden Bestimmungen müssen alle Gebäude im Gebäudekataster innerhalb 30. November 2012 eingetragen werden. Kopien der entsprechenden Katasterpläne für die Meldung der Gebäude im Gebäudekataster mögen auch in der Gemeinde abgegeben werden, damit die Vorausberechnung für die IMU korrekt gemacht werden kann.

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Zuletzt aktualisiert: 27.07.2017, 17:03 Uhr

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